Oftmals ist es notwendig, dass ein Urteil, welches in dem einen Staat ausgesprochen wurde, in einem anderen Staat anerkannt wird. Denn, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, gelten gerichtliche Entscheidungen ohne weiteres nur in dem Staat, in dem sie erlassen wurden.
Wurde z.B. eine Person, im Staat A zur Zahlung von 5.000 Euro verurteilt, liegt das Vermögen dieser Person jedoch in Staat B, so muss, bevor das Konto des Verurteilten im Staat B gepfändet werden kann, das Urteil dort anerkannt werden.
Ebenso ist es häufig notwendig, dass eine Ehescheidung, eine Adoption oder eine andere familienrechtliche Entscheidung, die in dem einen Staat ausgesprochen wurde, in einem anderen Staat anerkannt wird.
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung anerkannt werden soll. In Brasilien gibt es z.B. das einheitlich geregelte Verfahren der „Homologação“ durch das Superior Tribunal de Justiça. In Deutschland hingegen gibt es, je nach der Art des Urteils, verschiedene Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Urteilen.
Für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren. Je nach dem, was Inhalt des ausländischen Urteils ist, gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, um einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Deutschland Wirkung zu verleihen.
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen. Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anerkennung von Ehescheidungen nach § 107 FamFG.
Dieser Grundsatz der automatischen Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass ein ausländisches Urteil automatisch die gleichen Wirkungen hätte wie ein deutsches Urteil. Denn um mit einem Urteil auch tatsächlich etwas anfangen zu können, muss es in der Regel vollstreckbar sein.
Und unmittelbar vollstreckbar sind in erster Linie Akte der deutschen Justiz. Daher ist in vielen Fällen die Vollstreckbarerklärung in einem so genannten "Exequaturverfahren" notwendig. Innerhalb dieses Verfahrens wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung in Deutschland vorliegen.
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